Städte und Kreise verklagen das Land

11 kreisfreie Städte, darunter Bielefeld, und drei Kreise haben Verfassungsbeschwerde gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster erhoben.
Streitig ist, ob das Land verpflichtet gewesen wäre, die durch das vom Bund erlassene Vormundschafts- und Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Änderung von Paragraph 55 Abs. 2 SGB VIII) entstehenden Mehrbelastungen, insbesondere Personalkosten, auszugleichen. Die von Prof. Dr. Ulrich Becker vertretenen Beschwerdeführerinnen verweisen auf das in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip und sehen sich daher in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt.
Aus Sicht der Stadt Bielefeld und der anderen Städte und Kreise wäre das Land nach der Änderung des SGB durch den Bundestag verpflichtet gewesen, eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich der Mehrbelastungen zu treffen, da die kommunale Zuständigkeit unverändert geblieben sei. Dem Rechtsstreit kommt vor diesem Hintergrund grundsätzliche Bedeutung zu. Der Verfassungsgerichtshof wird erstmals darüber urteilen müssen, ob das Land auch durch Unterlassen von Ausgleichsregelungen die Landesverfassung verletzt. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Rechtsbeistand legen in einer umfassenden Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde dar, warum sie das Land für verpflichtet halten, durch Erlass eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung eine Regelung zu treffen, die dem in Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung verankerten Konnexitätsprinzip gerecht wird.
"Es geht im Ergebnis um viele Millionen Euro Mehrbelastungen, die von den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Jugendhilfe Jahr für Jahr zusätzlich aufzubringen sind und die über die an den Kreis Gütersloh abzuführende Jugendamtsumlage indirekt auch den Haushalt der Gemeinde Steinhagen belasten. Zwar gehört der Kreis Gütersloh nicht zu den Beschwerdeführern, würde aber profitieren, wenn der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde statt gibt", hofft Klaus Besser auf eine positive richtungsweisende Entscheidung des obersten Gerichts in Nordrhein-Westfalen.

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